Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Verwaltungsbehörde".
Das Fahrverbot wird entweder durch die Verwaltungsbehörde oder das Strafgericht für einen Zeitraum von ein bis drei Monaten angeordnet.
Der Ersttäter darf den Beginn seiner Fahrabstinenz innerhalb eines Zeitrahmens von vier Monaten frei bestimmen, sofern es sich um ein verwaltungsbehördliches Fahrverbot handelt.
Der Fahrerlaubnisinhaber leidet entweder an körperlichen oder geistigen Mängeln oder weist charakterliche Defizite auf (z. B. durch schwerwiegende Verkehrsverstöße oder hat 8 Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei erreicht).
Bei rechtskräftiger, also gerichtlich nicht mehr überprüfbarer Entscheidung ist das Fahren verboten.
Die Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder zu erteilen, sondern hat zu prüfen, ob die Gründe für die Entziehung inzwischen weggefallen sind.
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