... Fragebogen bei der Wohnungsbesichtigung
Die Suche nach Ihrer neuen Heimat war erfolgreich. Ihr künftiger Vermieter und Sie möchten sich beschnuppern. Die "Chemie" mag stimmen, allerdings haben Sie gegenläufige Interessen. Ihr Vermieter möchte so viel wie möglich über Ihre persönlichen Verhältnisse wissen, Sie wollen möglichst wenig von sich preisgeben.
Tipp
Beachten Sie dabei die Regeln der neuen Datenschutz-Grundverordnung, die ab dem 25.5.18 gilt! Der Vermieter muss alle Daten löschen, die er nicht mehr braucht. Die Daten von Mietinteressenten muss er löschen, sobald feststeht, dass kein Mietvertrag zustande kommt. Lesen Sie hier mehr dazu. Dem Vermieter drohen bei Verstoß empfindliche Geldbußen durch die Datenschutzbehörde
Rechnen Sie damit, dass Ihnen nach der Wohnungsbesichtigung vom Vermieter, Makler oder Hausverwalter ein Fragebogen ausgehändigt wird. Hier finden Sie ein Muster.
Tipp
Das Ausfüllen dieser sogenannten Selbstauskunft verpflichtet Sie natürlich nicht dazu, die Wohnung später auch tatsächlich zu nehmen. Es kann für Sie als Mieter auch ein Vorteil im Wettbewerb um Ihre Traumwohnung sein, wenn Sie dem Vermieter ungefragt eine Selbstauskunft mitbringen.
Zulässige Fragen des Vermieters
Akzeptieren Sie mit Augenmaß die Neugierde Ihres künftigen Vermieters. Nicht jede seiner Fragen ist zulässig. Verstehen Sie jedoch das berechtigte Interesse des Vermieters, ob Sie in der Lage sein werden, die Miete zu zahlen. Wenn er es genau wissen will, müssen Sie ihn deshalb korrekt über Ihre derzeitige Arbeitsstelle, Ihre Tätigkeit und Ihr Einkommen informieren.
Einige wenige Umstände müssen Sie sogar ungefragt mitteilen.
Nämlich wenn Sie
- die Miete nur mit Hilfe des Sozialamtes aufbringen können
- über Ihr Vermögen die sogenannte Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung oder noch früher Offenbarungseid) abgeben mussten.
Unzulässige Fragen
Ihr Vermieter hat aber seine Neugierde auch zu zügeln.
- Wenn die Information keine unmittelbare Bedeutung für das Mietverhältnis hat
- Wenn sein Interesse an Information gegenüber Ihrem Grundrecht auf Wahrung des Persönlichkeitsrechtes zurücktreten muss.
Hier eine
Übersicht zu zulässigen und unzulässigen Fragen, die auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen erstellt wurde.
Folgen der Falschbeantwortung ...
Wie reagieren Sie jedoch, wenn Sie nun unvorbereitet eine unzulässige Frage trifft?
Sie müssen sie nicht beantworten. Damit riskieren Sie aber, dass sich der Vermieter für einen anderen Bewerber entscheidet. Daher dürfen Sie ausnahmsweise lügen. Negative Konsequenzen kann der Vermieter daraus nicht herleiten.
Bei der falschen Beantwortung einer zulässigen Frage kann Ihnen dagegen eine Anfechtung oder Kündigung des Mietvertrages drohen.
... vor dem Einzug
Kommt Ihnen der Vermieter schon vor dem Einzug auf die Schliche, brauchen Sie den Möbelwagen gar nicht erst zu bestellen. Dann darf der Vermieter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Kann er außerdem nachweisen, dass ihm durch Ihre Unwahrheiten ein Schaden entstanden ist, trifft Sie auch noch die Ersatzpflicht.
... nach dem Einzug
Kommt Ihre Schwindelei aber erst nach dem Einzug in die Wohnung heraus, kann der Vermieter Ihnen das Mietverhältnis kündigen. Dazu muss es aber nicht zwingend kommen. Denn jetzt haben Sie als Mieter einen umfangreicheren Schutz als vor dem Einzug.
Waren also beispielsweise finanzielle Hemmnisse Gegenstand einer Falschaussage, müssen Sie sich nicht zwangsläufig sorgen. Der Vermieter kann Sie trotzdem nicht herauswerfen, wenn Sie Ihre Miete über einen längeren Zeitraum immer pünktlich gezahlt haben.
Vorvermieterbescheinigung oder Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Zu unterscheiden von der Selbstauskunft ist eine Bescheinigung Ihres vorherigen Vermieters. Darin teilt Ihr Noch-Vermieter mit, wie das Mietverhältnis aus seiner Sicht war. Dabei kann es zum Beispiel um den Hausfrieden und Ihre Zahlungsmoral gehen. Der neue Vermieter kann sie nicht dazu zwingen, eine solche Auskunft vorzulegen. Sie wiederum können Ihren vorherigen Vermieter nicht zwingen, eine solche Bescheinigung auszustellen.
Aber: Wenn Sie eine solche Bescheinigung fälschen und dem neuen Vermieter vorlegen, ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung.
Nicht zu verwechseln ist eine solche Bescheinigung mit der Vermieterbescheinigung. Seit November 2015 ist jeder Vermieter verpflichtet, dem neuen Mieter innerhalb von zwei Wochen den Einzug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Diese Bescheinigung muss Name und Anschrift des Vermieters enthalten, das Datum des Einzugs und zudem Anschrift der Wohnung und den Namen der meldepflichtigen Person. Eine Bescheinigung über den Auszug ist seit der Gesetzesänderung im Jahr 2016 nicht mehr nötig.